Die Unschuldsvermutung – ein Grundrecht mit schwacher Wirkung für falsch Beschuldigte

Es gilt die Unschuldsvermutung bis zur rechtskräftigen Verurteilung. Dennoch begegnen Beteiligte der falsch beschuldigten Person nicht mehr urteilsfrei, sobald solche Anschuldigungen ausgesprochen sind.

Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Dieser Grundsatz bildet eine zentrale Säule des Rechtsstaats. Er soll sicherstellen, dass staatliche Stellen, beteiligte Institutionen und das gesellschaftliche Umfeld eine beschuldigte Person nicht wie eine Täterin behandeln, bevor ein Gericht überhaupt entschieden hat.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Unschuldsvermutung für Menschen, die zu Unrecht beschuldigt werden, häufig wenig Schutz bietet. Sobald schwere Vorwürfe ausgesprochen sind, verändert sich die Wahrnehmung im Umfeld oft schlagartig. Betroffene berichten regelmässig, dass sie unmittelbar mit Vorurteilen, Vorverurteilungen und Misstrauen konfrontiert sind – lange bevor eine Untersuchung abgeschlossen oder überhaupt ein Beweis vorliegt.

Wenn die Beweislast sich verschiebt

In vielen Lebensbereichen gilt ein klarer Grundsatz: Eine Straftat muss nachgewiesen werden. Die Beweislast liegt beim Staat. Bei falschen Beschuldigungen scheint sich diese Logik jedoch teilweise ins Gegenteil zu verkehren. Statt dass die Anschuldigung überprüft und belegt wird, geraten Betroffene häufig in die Position, ihre Unschuld beweisen zu müssen.

Dieser Rollenwechsel ist problematisch. Er widerspricht nicht nur dem Gesetz, sondern führt auch dazu, dass ein Verdacht – selbst wenn unbegründet – enorme persönliche, berufliche und soziale Auswirkungen haben kann. Viele Betroffene werden bereits als gefährlich wahrgenommen, obwohl keinerlei Beweise vorliegen und die Untersuchungen oft erst am Anfang stehen.

Vorurteile prägen die Wahrnehmung

Falschbeschuldigungen wirken nicht nur auf die beschuldigte Person selbst, sondern auch auf ihr Umfeld. Sobald ein Verdacht im Raum steht, reagieren beteiligte Behörden, Institutionen oder Betreuungspersonen oft vorsichtig, defensiv oder misstrauisch. Das geschieht häufig nicht aus böser Absicht, sondern aus Unsicherheit oder der Angst, eine potenzielle Gefahr zu unterschätzen.

Doch genau diese Haltung verstärkt den Effekt der Vorverurteilung: Eine angenommene Möglichkeit wird zu einer vermeintlichen Wahrheit, und diese beeinflusst wiederum die Wahrnehmung, Entscheidungen und Aussagen der Beteiligten. Beobachtungen werden anders interpretiert, Situationen anders erinnert, Handlungen anders eingeordnet. Objektivität geht verloren.

Wahrnehmungsverzerrung statt neutrale Betrachtung

In vielen Fällen zeigt sich, dass unbeteiligte Drittpersonen Ereignisse völlig unterschiedlich schildern, je nachdem, ob sie von einem Verdacht wissen oder nicht. Die gleichen Verhaltensweisen können entweder als unauffällig, normal und spielerisch oder – im Lichte eines Verdachts – als auffällig, verängstigt oder problematisch beschrieben werden.

Diese Dynamik führt dazu, dass Aussagen, die eigentlich neutral sein sollten, durch die eigene Erwartungshaltung gefärbt werden. Bei falschen Beschuldigungen kann dies fatale Folgen haben: Eine vorschnelle Interpretation stützt unbeabsichtigt eine unwahre Anschuldigung und macht die Verteidigung der betroffenen Person noch schwieriger.

Wenn die Unschuldsvermutung keine praktische Wirkung entfaltet

Theoretisch schützt die Unschuldsvermutung alle Menschen. Praktisch erfahren viele falsch Beschuldigte jedoch das Gegenteil. Sie werden behandelt, als ob eine Tat bereits bewiesen wäre, und geraten in eine defensive Position, aus der heraus sie ihre Unschuld glaubhaft machen müssen – obwohl das Gesetz das Gegenteil vorsieht.

Diese Diskrepanz zeigt, wie wichtig es ist, den Rechtsgrundsatz nicht nur zu kennen, sondern ihn konsequent anzuwenden. Behörden, Fachpersonen und das gesellschaftliche Umfeld tragen Verantwortung dafür, Vorurteile zu vermeiden, objektiv zu bleiben und Beschuldigungen erst dann als wahr zu betrachten, wenn sie tatsächlich bewiesen sind.

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